Das Recht auf Sezession

David Dürr - Basler Zeitung 19.09.2014


Völkerrechtlich ist es umstritten, ob es ein Recht auf Sezession gibt. Darf sich die Krim überhaupt von der Ukraine lossagen, die Ostukraine von der Restukraine, Katalonien von Spanien oder Schottland von Grossbritannien? Das Völkerrecht sieht es nicht gern, wenn Teile eines Staates sich verselbständigen wollen. Diese Skepsis ist nicht erstaunlich, wird das Völkerrecht doch von Staaten definiert. Und so schreiben diese genau das ins Völkerrecht, was ihren eigenen Interessen dient.

Ob es ein Recht auf Sezession gibt, ist deshalb zweckmässigerweise nicht nach dem staatslastigen Völkerrecht zu beurteilen. Und natürlich erst recht nicht nach dem Recht der einzelnen Staaten, die mit ihren Gesetzen alle nur denkbaren Hindernisse gegen Sezessionen aufbauen. Aber nach welchem Recht denn sonst? Ganz einfach: Nach dem Recht, das da ist, natürlich, ohne dass es jemand proklamiert. Nicht nach irgendwie offiziell in Kraft gesetzten Gesetzen, sondern nach natürlichen Gesetzmässigkeiten des Zusammenlebens von Menschen und Völkern. Um dieses natürliche Recht zu ergründen, braucht es nicht Detailwissen über offizielle Staatsverträge, Übereinkommen, Pakte, Protokolle oder Notenaustausche, sondern ein Sensorium für das, was recht ist und was nicht recht ist.

Dieses natürliche Recht ist übrigens viel älter als das staatliche. Aus ihm entstand beispielsweise vor mehr als 2000 Jahren das römische Richterrecht, Jahrhunderte bevor sich absolutistische Herrscher darin gefielen, dieses Recht in Gesetzbüchern nachzuschreiben und so zu tun, wie wenn sie es erlassen hätten. Etwa gleich absurd, wie wenn ein Physiker behaupten würde, er habe die Schwerkraft in Kraft gesetzt. 

Und was sagt nun das Recht der natürlichen Gesetzmässigkeiten zur Sezession? Konzentriert auf seinen fundamentalen Kern bedeutet es, dass die Gesellschaftsmitglieder nicht nur Teil des Ganzen, sondern stets auch etwas für sich und insofern dann eben Träger eigener Rechte sind. Sie alle, die einzelnen Männer und Frauen, die wirtschaftlichen Unternehmen, die Familien und die Clans, die Kirchen und die Gemeinden, die Selbsthilfegenossenschaften oder die Gebietskörperschaften.

Und genau gleich wie ein Individuum etwa einem Verein beitreten, aber irgendwann – allenfalls mit einer angemessenen Kündigungsfrist – auch wieder austreten darf, so stehen diese Selbstbestimmungsrechte auch einer Gebietskörperschaft zu, der es in ihrem Staat nicht mehr gefällt. Indem die Staatsverfassungen dies typischerweise unterbinden oder zumindest schikanös erschweren, verletzen sie jenen Kern der natürlichen Gesetzmässigkeiten des menschlichen Zusammenlebens. Etwa so, wie wenn ein Kloster seinen Nonnen oder Mönchen verbieten wollte, irgendeinmal auch wieder auszutreten.

Eine löbliche Ausnahme ist da die liechtensteinische Verfassung. Sie gewährt in Art. 4 jeder Gemeinde das Recht, jederzeit aus dem Staat auszutreten. Für Fürst Hans-Adam II. ist dies – wie er in seinem höchst lesenswerten Buch „Der Staat im dritten Jahrtausend“ schreibt – nicht nur eine zweckmässige Technik zur Vermeidung arroganter Zentralgewalt, sondern vor allem auch Ausfluss eines natürlichen Selbstbestimmungsrechts.

Da wäre bloss noch anzufügen, dass das Recht auf Austritt aus dem Staat auch jedem einzelnen Landesbewohner zustehen sollte; und zwar ohne dass er deswegen auswandern müsste.


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